Wer übernimmt die Kosten für Psychotherapie?
GRUNDVERSICHERUNG
Seit dem 1. Juli 2022 können psychotherapeutische Leistungen, die von kantonal zugelassenen Psychotherapeut*innen durchgeführt werden, über die Obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) abgerechnet werden.
Voraussetzung für die Abrechnung über die OKP ist eine ärztliche Anordnung, die vom Hausarzt oder der Hausärztin und im Fall von Kindern von der Kinderärztin oder dem Kinderarzt, einem Psychiater oder einer Fachärztin für psychosomatische Medizin ausgestellt wird.
Jede Anordnung gilt für 15 Sitzungen bei einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten. Damit die Anordnung anschliessend erneuert werden kann, findet zwischen dem anordnenden Arzt/der anordnenden Ärztin und der Psychotherapeutin oder dem Psychotherapeuten ein Austausch statt.
Sind mehr als 30 Sitzungen notwendig, muss ein psychiatrisches Gutachten erstellt werden, das an die Versicherung weitergeleitet wird, damit die Fortsetzung der Rückerstattung der Kosten sichergestellt werden kann.
In Krisensituationen kann eine Anordnung für 10 Psychotherapiesitzungen von Ärztinnen und Ärzten aus allen Fachrichtungen verschrieben werden.
ZUSATZVERSICHERUNG
Zusätzlich übernehmen viele Zusatzversicherungen einen Teil der Kosten für psychotherapeutische Leistungen – abhängig von der jeweiligen Police. Eine Übersicht über aktuelle Angebote von Zusatzversicherungen für Psychotherapie finden Sie hier.
PATIENT*IN
Eine Behandlung ist auch ohne Anordnung oder Zusatzversicherung als Selbstzahler*in möglich.